§ 36 WStG
Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad
(1)
Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber und der bei der Tat seine Dienststellung mißbraucht.
1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.