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Wer und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt
Der Versuch ist strafbar.
Wer im Falle des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die schwerwiegende Folge wenigstens fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.