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Nach § 44 Abs. 1, 3 bis 6 wird auch bestraft, wer als Führer eines Kommandos oder einer Abteilung, der einen Sonderauftrag selbständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht.
sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
seinen Posten verläßt oder
Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.