§ 44 WStG
Wachverfehlung
(1)
Wer im Wachdienst wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
1.
als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen,
2.
pflichtwidrig seinen Postenbereich oder Streifenweg verläßt oder
3.
sich außerstande setzt, seinen Dienst zu versehen,
(2)
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)
(6)
Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2), so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.