WStHAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 WStHAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.