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Der Beirat wirkt insbesondere mit bei Entscheidungen über:
Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,
eine Änderung der Kostensätze,
die Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung,
Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen,
wesentliche Veränderungen des Angebotes,
einen Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung,
umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,
Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
die Einstellung der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung
die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Gewalt.
Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden.
Über personenbezogene Kenntnisse aus einer Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 sind die Mitglieder des Beirates zur Verschwiegenheit verpflichtet.
zur Gestaltung der Hausordnung.
Der Beirat kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die seiner Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der…
Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,
bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht,
Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung,
eines Beihilfeberechtigten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.