Gesetze
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Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können von den Nutzerinnen und Nutzern, ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterinnen und Vertretern sowie – soweit vorhanden – von der gewählten Vertretung der Seniorinnen und Senioren der Kommunen unterbreitet werden.
Jede Nutzerin und jeder Nutzer hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen.
Lebt bei Stimmengleichheit nur eine der Personen mit gleicher Stimmzahl in der Einrichtung, so ist diese gewählt. In allen anderen Fällen einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen in den Beirat nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb der jeweiligen Wahlgruppen. Alle…
Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, die gültige Stimmen erhalten haben. Muss die zu wählende Person im…
Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen und…
Die Einrichtungsleitung hält bei einer Wahl die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, den Ablauf des Wahlverfahrens und das Wahlergebnis schriftlich fest und…
Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Bewohnervertretung zu wählen sind. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann für jede…
Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Berücksichtigung erforderlich ist, um die für den Vorschlag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.