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Zum Zweck der Mitwirkung kann für jede anbieterverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft eine Wohngemeinschaftsvertretung gebildet werden. In die Wohngemeinschaftsvertretung sollen Bewohnerinnen und Bewohner berufen werden. Die Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern persönlich bestimmt, dabei soll die Anzahl der Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung fünf nicht überschreiten. Für den Fall, dass die Bewohnerinnen und Bewohner ihre Interessen nicht selbständig wahrnehmen können, können deren rechtliche Vertreterinnen oder Vertreter oder sonstige Vertrauenspersonen, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Leistungsanbieter stehen, berufen werden. Die Mitglieder der Wohngemeinschaftsvertretung sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
Ab sechs Bewohnerinnen und Bewohnern muss der Leistungsanbieter die Bildung einer Wohngemeinschaftsvertretung unterstützen.
Durch die Wohngemeinschaftsvertretung wirken die Bewohnerinnen und Bewohner mit bei
allgemeinen Angelegenheiten des Wohnens, der Pflege und Betreuung oder Assistenz, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Verpflegungsplanung, des Alltags und der Freizeit,
der Durchsetzung der Ziele nach § 1, insbesondere von Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
Änderungen der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Fünften, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder durch Zustimmungen zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt sind,
umfassenden baulichen Maßnahmen in der Wohngemeinschaftswohnung, soweit der Leistungsanbieter den Raum zum Wohnen überlässt,
der Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Wohngemeinschaftsbetriebs,
Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch, Ausbeutung, Gewalt, insbesondere körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt, sowie Diskriminierung und
Angelegenheiten des Beschwerdemanagements.
Bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften haben die Bewohnerinnen und Bewohner hinsichtlich des Einzuges von Bewohnerinnen und Bewohnern…
die Bewohnerinnen und Bewohner das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft selbst bestimmen und verantworten.
Name, Vorname und Anschrift eines der Mitglieder des Selbstbestimmungsgremiums in selbstverantworteten Wohngemeinschaften,
Ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Absatz 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt…
Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 wirken in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung mit. Die Mitwirkung erfolgt durch ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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