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Zur Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes ist die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter verpflichtet, die oder der die Leistung des Wohnens erbringt und die Grundleistungen selbst anbietet oder bestimmt, von wem sie abzunehmen sind. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Servicewohnanlage und
ein Muster der mit den Nutzerinnen und Nutzern abgeschlossenen Verträge.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Kapitel 4 Ambulante Dienste
die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Wohngemeinschaft,
der Einrichtung. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
Anzeigepflichten des Betriebs oder der Einrichtung bestehen
die Adresse der als Unterkunft zu nutzenden baulichen Anlage,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.