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Die Bestimmungen des § 24 gelten entsprechend. Kapitel 3 Servicewohnen
Aus der Dokumentation nach § 10 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss ersichtlich werden:
Für die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend. Teil 3 Schlussbestimmungen
Für die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in ambulanten Diensten gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend. Kapitel 5…
Anschrift der Unterkunft,
die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Servicewohnanlage und
Für die Bestellung von Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen gilt § 22. Für deren Arbeit gelten die Regelungen der §§ 10 bis 13 und 19 Absatz 3 entsprechend.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.