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Die zuständige Behörde darf Leistungen abweichend von den Vorgaben dieser Rechtsverordnung auszahlen, sofern dies aus Härtefallgründen im Einzelfall zu Gunsten der Leistungsberechtigten geboten ist.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen…
Die zuständigen Behörden können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden Ausnahmen von den Anforderungen nach diesem Gesetz aus…
Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Leistung noch nicht gewährt wurde und das Verbot zur Sicherung des Schutzes der Nutzerinnen und…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen…
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des…
Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn dienstliche Belange es erfordern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.