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Wohngemeinschaften sollen in den Sozialraum integriert werden, um eine umfassende Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der örtlichen Gemeinschaft zu ermöglichen.
Wirken mehrere Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter im Rahmen einer Wohngemeinschaft zusammen, so haben sie schriftlich festzuhalten, wer die Verantwortung und Abstimmung für welche Unterstützungsleistungen und Abläufe in der Wohngemeinschaft übernimmt. Die Regelung muss den Nutzerinnen und Nutzern oder Vertreterinnen und Vertretern bekannt sein. Erbringt eine Leistungsanbieterin oder ein Leistungsanbieter in der Wohngemeinschaft lediglich einzelvertraglich vereinbarte Leistungen für einzelne Nutzerinnen und Nutzer, so sollen diese sich mit den für die Wohngemeinschaft verantwortlichen Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern abstimmen.
Im Rahmen der Regelung nach Absatz 2 ist insbesondere festzulegen, dass und durch wen
die haus-, zahn- und fachärztliche sowie die gesundheitliche Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer organisiert und die Wahrnehmung von hierzu erforderlichen auswärtigen Terminen unterstützt und gefördert werden,
die Aufstellung und Umsetzung von Pflegeplanungen, Förder- und Hilfeplänen gewährleistet werden,
die nutzerbezogene und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel und die regelmäßige Beratung der in der Pflege und Betreuung tätigen Beschäftigten über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln sichergestellt werden sowie die Implementierung von Qualitätsinstrumenten erfolgt, um vorbehaltlich der ärztlichen Anordnungsbefugnis Über-, Unter- oder Fehlversorgung zu vermeiden und
die soziale Betreuung sichergestellt wird. Gleiches gilt für die hauswirtschaftliche Versorgung, sofern die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sich zu deren Übernahme vertraglich verpflichtet haben.
Auf Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer können diese die Regelungen nach Satz 1 Nummern 1 und 4 auch eigenverantwortlich treffen.
Wird das Angebot insgesamt nur von einer Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter alleine erbracht, müssen sich die Festlegungen nach Absatz 3 aus einer den Nutzerinnen und Nutzern bekannten schriftlichen Konzeption erkennen lassen.
Besuche dürfen von den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Nutzerinnen und Nutzern abzuwenden, und mietrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt, wenn mit der Nutzung eines Angebots nach § 24 Absatz 3 ein besonderer therapeutischer Zweck verfolgt wird und dieser durch mögliche Besuche gefährdet würde. Besuchsuntersagungen und -einschränkungen sind gegenüber der Nutzerin oder dem Nutzer sowie betroffenen Besucherinnen oder Besuchern schriftlich zu begründen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Für Wohngemeinschaften mit Wohnraum für mehr als zwölf Nutzerinnen und Nutzer gelten insgesamt die Regelungen für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (§§ 18 bis 23) entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn eine Leistungsanbieterin oder ein Leistungsanbieter in einem Gebäude Wohnraum für mehr als 24 Nutzerinnen und Nutzer in Wohngemeinschaften bereitstellt.
Angebote und Leistungen nach diesem Gesetz müssen dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und barrierefrei sein. Den…
Für Angebote ambulanter Dienste, die in selbstverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden, gelten die Anforderungen nach Teil 2 Kapitel 4.
In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften wird die Erfüllung der Pflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter von den zuständigen Behörden…
Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen
Die Betreuung in der Wohngemeinschaft muss unter der Verantwortung einer fachlich und persönlich geeigneten Fachkraft stehen (verantwortliche Fachkraft).
Größe, Anzahl und Gestaltung der Räume haben eine Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aus anderen Rechtsnormen sicherzustellen und sowohl dem Recht auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.