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In den anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer für die Bewohnerinnen und Bewohner vorzusehen. Auf ihren Wunsch kann eine gemeinsame Nutzung eines Doppelzimmers erfolgen.
Größe, Anzahl und Gestaltung der Räume haben sowohl dem Anspruch auf Privatsphäre als auch den Erfordernissen einer funktionierenden Wohngemeinschaft zu entsprechen.
Der Leistungsanbieter hat bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und bei Intensivpflege-Wohngemeinschaften die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichenfalls durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Vermieter des Wohnraumes zu gewährleisten.
In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind grundsätzlich Einzelzimmer vorzusehen. Werden auf Wunsch von Bewohnerinnen und Bewohnern…
die Leistungsanbieter der Pflege-, Assistenz- oder Betreuungsleistungen keine eigenen Büroräume in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,
der Nutzungsart der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Zielgruppe, der Räume sowie deren Lage, Anzahl und Größe, sowie zu der…
§ 9 Absatz 2 Satz 4 bis 8 sowie die §§ 12 und 14 gelten entsprechend.
In anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften muss für jeweils vier Bewohnerinnen und Bewohner mindestens eine Dusche, eine Toilette und ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.