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Für die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in ambulanten Diensten gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend. Kapitel 5 Gasteinrichtungen Abschnitt 1 Anforderungen an die Wohnqualität
Die Bestimmungen des § 24 gelten entsprechend. Kapitel 3 Servicewohnen
Kapitel 2 Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften Abschnitt 1 Anforderungen an die Wohnqualität
Für Angebote ambulanter Dienste, die in selbstverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden, gelten die Anforderungen nach Teil 2 Kapitel 4.
Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter in Gasteinrichtungen haben eine an der entsprechenden Zielgruppe orientierte personelle, bauliche und sonstige…
Für die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten die Bestimmungen des § 24 Nummer 4 bis 6 entsprechend. Teil 3 Schlussbestimmungen
Für die Bestellung von Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen gilt § 22. Für deren Arbeit gelten die Regelungen der §§ 10 bis 13 und 19 Absatz 3 entsprechend.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.