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Bei Weiterbildungen, die vor In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsverordnung gemäß § 6 begonnen oder abgeschlossen worden sind, erteilt die zuständige Behörde die Anerkennung nach § 2 Abs. 2, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Abschnitt II Ausübung des Berufs der Hebamme