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Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Erkenntnisse auszuüben. Sie haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Frauen bis zur Beendigung der Stillzeit und Neugeborenen Beistand zu leisten. Sie haben die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [2] weitere Vorschriften über die Berufspflichten und die Berufsausübung der Hebammen zu erlassen und dabei insbesondere nähere Regelungen zu treffen über
die durchzuführenden Tätigkeiten und Aufgaben bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen, Frauen bis zur Beendigung der Stillzeit und Neugeborenen sowie das Verhalten bei regelwidrigen Fällen,
die Anwendung von Arzneimitteln,
die Dokumentationspflicht und das Erteilen von Auskünften,
die Pflicht zur Verschwiegenheit,
das Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die gegenseitige Vertretung,
die Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt und
die Überwachung der Berufsausübung durch das Gesundheitsamt.