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Personen mit Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheits- oder Pflegefachberufs können nach Weiterbildung in einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung nach § 4 neben ihrer Berufsbezeichnung Weiterbildungsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Bereich innerhalb des Berufs hinweisen. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.
Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, dass sie Als Erlaubnis im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und von § 1 Absatz 1 gilt auch die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 69 Absatz 1 und 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2769), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und von § 1 Absatz 1 kann die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung auch erteilt werden, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines Studienganges, eines Modellvorhabens oder eines vergleichbaren Vorhabens zur Weiterentwicklung eines Berufs erfolgt und mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 1 stattfindet.
eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheits- oder Pflegefachberuf berechtigt,
die vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, oder den Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung nachweisen,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach Nummer 1 ungeeignet sind und
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nach Nummer 1 ergibt.
Die Erlaubnis nach Absatz 2 kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn Sie ist zurückzunehmen, wenn 3. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird, und kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ihr Ruhen kann angeordnet werden, wenn hinsichtlich der Erlaubnis zur Führung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufsbezeichnungen das Ruhen angeordnet wird, und ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt.
die Erlaubnis zur Führung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufsbezeichnungen nachträglich entfällt oder
die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Weiterbildung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
Weiterbildungsbezeichnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales erteilt wurden, gelten weiterhin.
Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher Regelungen erworben wurden, dürfen im Saarland geführt werden.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.