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Der KSA-Konversionsfaktor beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für
Geschäfte im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,
Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent.
Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.
Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für
Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu ermitteln.
den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen.
Investmentanteile,
Der KSA-Konversionsfaktor einer Verbriefungsposition beträgt 100 Prozent.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.