§ 35 WuSolvVKSA-Positionswert
Der KSA-Positionswert einer KSA-Position ist das Produkt aus ihrer KSA-Bemessungsgrundlage nach § 36 und ihrem KSA-Konversionsfaktor nach § 44.
§ 14 Abs. 3 WuSolvVErmittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte für Adressenausfallrisikopositionen
Für jede Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach den §§ 53 bis 57 zu ermitteln.
§ 44 Abs. 1 WuSolvVKSA-Konversionsfaktor
Der KSA-Konversionsfaktor beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 WuSolvVErmittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
den nach § 14 Absatz 3 ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswerten für Verbriefungspositionen.
§ 16 Abs. 13 WuSolvVZuordnung von KSA-Positionen zu KSA-Forderungsklassen
Der KSA-Forderungsklasse Verbriefungen ist jede Verbriefungsposition nach § 47 Absatz 1 und 3 zuzuordnen.