§ 79 Abs. 1 WVGBestehende Verbände
Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verbände (Altverbände) wird durch § 78 Abs. 1 nicht berührt.
§ 46 Abs. 2 WVGOrgane
Die Organe können eine andere Bezeichnung führen.
§ 8 Abs. 3 LKrWG NRWKreislaufwirtschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 504) in der jeweils…
§ 1 Abs. 3 WupperVG NRWGesetz über den Wupperverband
Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden. Zweiter Teil Aufgaben, Unternehmen, Übersichten
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SiGrG SNSicherheitsneugründungsgesetz
der Verband seine Tätigkeit aufgenommen hat, insbesondere in seinem Namen Rechte und Pflichten begründet worden sind (bisheriger Verband) und