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§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
§ 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die künftigen Verbandsmitglieder
§ 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß
Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder künftige Verbandsmitglieder zu hören, kann die Anhörung durch die Möglichkeit der Einsicht in die Unterlagen über die Angelegenheit ersetzt werden; dies ist öffentlich bekanntzumachen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.