§ 61 Abs. 2 SächsKomZGSächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
Für die Übertragung weiterer Aufgaben und die Rückübertragung einzelner Aufgaben gelten § 7 Absatz 2 und § 49 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 3 Abs. 2 SiGrG SNSicherheitsneugründungsgesetz
Eine Übertragung neuer Aufgaben oder ein Anschluss neuer Mitglieder gegen deren Willen ist nur zulässig, soweit § 50 SächsKomZG dies zulässt.
§ 6 Abs. 1 NRW-27142Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Der Zweckverband kann bestimmte Aufgaben der Beteiligten für diese erfüllen oder für diese durchführen. Er kann daneben auch Aufgaben für einzelne…
§ 2 Abs. 3 WupperVG NRWGesetz über den Wupperverband
Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.
§ 4 Abs. 2 RVRG NRWGesetz über den Regionalverband Ruhr
Die Übernahme oder Aufgabe erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der…