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Für Änderungen der Verbandssatzung gilt § 26 Absatz 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und die Änderung der Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschlossen worden ist.
Für die Übertragung weiterer Aufgaben und die Rückübertragung einzelner Aufgaben gelten § 7 Absatz 2 und § 49 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Für Änderungen der Verbandssatzung gilt § 26 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Genehmigung zu erteilen ist, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht…
Soll der Zweckverband eine weitere Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen, bedarf es des Antrags dieser Mitglieder; für das Verfahren zur Änderung…
Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes sind § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3. Abs. 2 und § 11 entsprechend anzuwenden. Beim Beitritt…
Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands hat die Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden kann. Änderungen der…
Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 49 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie § 13 gelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.