WVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 65 WVGHaushalt, Rechnungslegung, PrüfungGesetz über Wasser- und Bodenverbände · Sechster Teil§ 66 Für den Haushalt, die Rechnungslegung sowie deren Prüfung gelten die landesrechtlichen Vorschriften.§ 66