§ 6 Abs. 2 WasVerbG SLVerordnung über Wasser- und Bodenverbände Vom 3. September 1937
Die Anordnung der Behörde tritt an die Stelle der sonst erforderlichen Erklärung des Verbandes.
§ 7 Abs. 2 ASEG NRWGesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Die Entschuldung erfolgt in Form der Schuldübernahme nach § 415 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie wird dadurch bewirkt, dass das Land im Wege…
§ 22 Abs. 1 Nr. 7 EntschFinVVerordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen den Erlass von Beitragsbescheiden in Höhe der durch die Zahlungsverpflichtungen erbrachten Beträge nach…
§ 3 Abs. 5 KomLiKredÜV SLVerordnung zur Übernahme kommunaler Liquiditätskredite durch das Land Vom 7. Januar 2020
Die Übernahmevereinbarung regelt die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband gegenüber dem Ministerium für Finanzen und Europa zu erfüllende Nachweispflicht…
§ 414 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners…