§ 23 Abs. 2 AAVG NRWGesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche…
§ 35 Abs. 2 WupperVG NRWGesetz über den Wupperverband
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
§ 23 Abs. 2 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche…
§ 55 Abs. 2 ErftVG NRWBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband
Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten.
§ 12 Abs. 2 EVSGGesetz über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) Vom 26. November 1997*
Die Aufsichtsbehörde kann an Sitzungen der Verbandsorgane sowie an Sitzungen der unmittelbaren Tochtergesellschaften des EVS und deren jeweiliger Organe…