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Der EVS steht unter der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des EVS.
Die Aufsichtsbehörde kann an Sitzungen der Verbandsorgane sowie an Sitzungen der unmittelbaren Tochtergesellschaften des EVS und deren jeweiliger Organe teilnehmen oder Beauftragte teilnehmen lassen. Sie ist zu den Sitzungen einzuladen. Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann sich jeder Zeit, auch durch Beauftragte, über allgemeine Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche, schriftliche oder elektronische Berichte fordern, Akten und andere Unterlagen einfordern sowie an Ort und Stelle prüfen und besichtigen.
Der EVS bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Geschäfte, die der EVS ohne die erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde vornimmt, sind unwirksam. Dies gilt auch, soweit inhaltlich und/oder zeitlich zusammenhängende Geschäfte aufgeteilt und dadurch Wertgrenzen unterschritten werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang Vorbehalte geltend macht.
zu der Gründung von Anstalten und der Beteiligung an Verbänden,
zu der Errichtung, Übernahme, Erweiterung von Kapitalgesellschaften sowie zur Eingehung oder Änderung mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligungen,
zur Aufnahme von Tätigkeiten im Bereich der abfallbezogenen Wertstoffwirtschaft,
zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und/oder Vermögenswerten und zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen und/oder Vermögenswerten,
zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen und/oder Vermögenswerten, wenn ein Wert von 300.000 EURO überschritten wird,
zur Bestellung von Sicherheiten und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,
zur Gewährung von Darlehen und
bei Kapitalgesellschaften, an denen der EVS beteiligt ist, zur Zustimmung zur Veräußerung und/oder Überlassung von Vermögensgegenständen, wenn der Wert von 300.000 EURO überschritten wird.
Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Dritter Abschnitt Wirtschaftsführung und Rechnungswesen