YUGStrGHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 8 YUGStrGHGInkrafttretenGesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien § 7Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 7