YUGStrGHG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungEingangsformel YUGStrGHGGesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien§ 1 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:§ 1