§ 32a Ärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragsärzte
Der ermächtigte Arzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an…
§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragsärzte
Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder…
§ 32b Abs. 6 Ärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertreters für einen…
§ 123 Abs. 3 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der…
§ 127 Abs. 5 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei…