§ 44 Ärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragsärzte
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Beschluß…
§ 41 Abs. 4 Zahnärzte-ZVDas Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluß niederzulegen. In dem Beschluß sind die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlußfassung…
§ 45 Abs. 2 Ärzte-ZVZulassungsverordnung für Vertragsärzte
Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuß die Zurückweisung einstimmig beschließt.
§ 37 Abs. 1 Zahnärzte-ZVÜber Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsausschuß nach mündlicher Verhandlung. In allen anderen Fällen kann der…
§ 39 Abs. 1 Zahnärzte-ZVDer Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.