§ 17 ZahntechAusbV
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen mit 20 Prozent,2.Zahntechnische Werkstückemit 10 Prozent,3.Zahntechnische Aufträge durchführen mit 40 Prozent,4.Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle mit 20 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.