§ 7 ZahntechAusbV
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1)
Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)
Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3)
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4)
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.