Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.