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Die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind:
einem schriftlichen Abschnitt,
einem mündlichen Abschnitt und
einem praktischen Abschnitt.
Der mündliche und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.