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Im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung wird die antragstellende Person anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft. In der Prüfung hat die antragstellende Person unter simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis folgende oder vergleichbare zahnärztliche Leistungen zu erbringen:
im Fach Zahnärztliche Prothetik:
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Verblendkrone und temporäre Versorgung des präparierten Zahnes,
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Teilkrone,
einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel Erstellen von Modellen nach Abformung;
in der Fächergruppe Zahnerhaltung:
Präparation mindestens einer großen, dreiflächigen Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit einem plastischen Material,
Präparation und Legen mindestens einer Kompositfüllung approximal im Frontzahngebiet,
endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung,
Auswahl des sachgerechten parodontalen Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und
richtiger Einsatz der parodontalen Instrumente.
einem schriftlichen Abschnitt,
das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung,
In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 Satz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2…
einem praktischen Abschnitt.
die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.