ZDG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 ZDGEntscheidungen über WehrdienstausnahmenGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer · Abschnitt 2 § 16§ 18 Entscheidungen der Wehrersatzbehörden über Wehrdienstausnahmen gelten auch für den Zivildienst.