§ 11 ZensVorbG 2011
Geheimhaltung
Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.