ZensVorbG 2011 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 14 ZensVorbG 2011KostenGesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 · Abschnitt 4 § 13§ 15 Eine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt erfolgt nicht.