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Im Datenbestand zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung dürfen für die Wohnanschriften des Anschriftenbestands nach § 4 Angaben zu folgenden Merkmalen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen Angaben zu folgenden Merkmalen gespeichert werden:
Bezeichnung oder Familienname, Vornamen und soweit vorhanden Geburtsdatum sowie
Anschrift.
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Verwalters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung.
Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert: für Sondergebäude zusätzlich: Auskunftspflichtige für die…
Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und…
Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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