§ 26a Abs. 2 Nr. 3 WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum…
§ 48 Abs. 4 WEGGesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
§ 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt…
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b 32009L0065RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
die Personen, die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich leiten, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf den Typ des von der…
Art. 2 Abs. 1 32013R0346VERORDNUNG (EU) Nr. 346/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a, welche die folgenden Bedingungen…