Erwägungsgrund 7 32009L0065
Anteile von OGAW werden im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente als Finanzinstrumente betrachtet.
Anteile von OGAW werden im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente als Finanzinstrumente betrachtet.