Anlage Satz 4 Nr. 3 SN-1714Gerichtsvollzieherausbildungs- und Prüfungsordnung
Die persönlichen und sächlichen Kosten des Prüfungsverfahrens werden von den Vertragsparteien anteilig nach der Zahl ihrer Prüfungsteilnehmer getragen. Die Höhe…
Art. 5 Abs. 2 Nr. h OPrAEÜbk SLÜbereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Fassung vom 11. Dezember 2001*
die Festsetzung der Prüfungsgebühren und der Vergütungssätze für die Tätigkeit der Prüfer sowie der Abteilungs- und Ausschussleiter im Rahmen der verfügbaren…
Anlage ApproPrüfVergVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte
Nummerierung | Prüfer | Verdienst in Euro 1 | Prüfer 1.1 | Medizin Für die Mitwirkung an der Ärztlichen Vorprüfung erhält 1.1.1 | ein Prüfer, der zugleich…
§ 11 Abs. 2 StrBetrManBAProPONRWPrüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“ für das Land Nordrhein-Westfalen
Für die Durchführung von Prüfungen werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelungen erhoben und vereinnahmt.
Art. 2 § 4 WiPrAusschEAbkBek SLBekanntmachung betreffend das Abkommen über die Erweiterung des gemeinsamen Zulassungsausschusses und des gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung und über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses nach dem Achten Teil[1] der Wirtschaftsprüferordnung Vom 6. August 1991
Die Kosten des Prüfungsausschusses trägt das Land Hessen. Die Prüfungsgebühren stehen dem Land Hessen zu.