Gesetze
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Die Prüfungen sind gebührenpflichtig.
Für die Durchführung von Prüfungen werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelungen erhoben und vereinnahmt.
Für die Prüfungen ist die zu prüfenden Personen selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten. Dritter Abschnitt: Durchführung der Fortbildungsprüfung
Für die Durchführung von Prüfungen der Teile III und IV der Meisterprüfung werden Gebühren von der jeweiligen Fortbildungseinrichtung erhoben und vereinnahmt.…
Für die Prüfung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Teilnahme an der Prüfung kann von dem Nachweis der Zahlung der…
Für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben…
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Verordnung…
Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis [1] in der jeweils geltenden Fassung.
Für Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.