§ 22 ZHG§10PrODie Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters statt.
§ 17 Abs. 3 TAppVVerordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Bei mündlichen Prüfungen hat bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein…
§ 19 Abs. 3 NotFVVerordnung über die notarielle Fachprüfung
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung eine andere Person sein als im Termin…
§ 38 Abs. 3 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Bei der Wiederholungsprüfung muss eine andere Prüferin oder ein anderer Prüfer den Vorsitz führen als bei der nicht bestandenen Rechtspflegerprüfung.
§ 37 Abs. 3 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss bei der Wiederholungsprüfung eine andere oder ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen…