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Ist ein Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden. Sie kann nach Ablauf einer Frist, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach beendeter Prüfung festsetzt, wiederholt werden. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
Die Prüfung gilt im ganzen als nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn in zwei der Fächer I bis IV oder in vier Fächern das Urteil "nicht genügend" lautet. Die Prüfung kann im ganzen nur wiederholt werden, nachdem der Prüfling während eines weiteren Halbjahres ein Lehrinstitut besucht hat.
Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.
Die Hauptprüfung muß spätestens innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Sie gilt sonst als nicht bestanden. Die zuständige Landesbehörde kann in besonderen Fällen die Frist nach Satz 1 verlängern.
Wer bei der Wiederholungsprüfung auch nur in einem Fach das Urteil "nicht genügend" erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.
Wer eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, wird zu einer weiteren Prüfung auch nach erneutem Besuch eines Lehrinstituts nicht zugelassen.
Ist ein Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so gilt die Prüfung in diesem Fach als nicht bestanden. Sie kann nach Ablauf eines Halbjahres,…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 30 Absatz 1 oder des § 56 Absatz 5 als nicht bestanden gilt, kann sie…
Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, und zwar frühestens zum nächsten und spätestens zum übernächsten Termin. Im Falle des…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 30 Abs. 1 oder des § 56 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal und…
Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften der §§ 21 und 23 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.