§ 19 ZHGGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheilkunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen…
§ 127 Abs. 2 Nr. 1 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
§ 125 Abs. 3 Nr. 2 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 des…
§ 122 Abs. 4 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
§ 13 Abs. 4 Nr. 2 ZHGGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erforderlich ist.