Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz · Abschnitt 5
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
§ 14 ZIEVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen