Anlage ZIV
Folgende Einrichtungen sind als "mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist," im Sinne des § 15 zu betrachten: Städte und Gemeinden
Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
internationale Einrichtungen:Europäische Bank für Wiederaufbau und EntwicklungEuropäische InvestitionsbankAsiatische EntwicklungsbankAfrikanische EntwicklungsbankWeltbank/IBRD/IWFInternationale FinanzkorporationInteramerikanische EntwicklungsbankSozialentwicklungsfonds des EuroparatsEURATOMEuropäische GemeinschaftCorporacion Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)EurofimaEuropäische Gemeinschaft für Kohle und StahlNordische InvestitionsbankKaribische EntwicklungsbankDie Bestimmungen des § 15 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind.
Einrichtungen in Drittländern:Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:
Die Einrichtung gilt nach im Geltungsbereich der Verordnung anzuwendenden Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.
Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.