Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wenn der Deputatsstand einer Lehrenden oder eines Lehrenden am 24. September 2026 396 Lehrveranstaltungsstunden übersteigt, gilt eine individuelle Kappungsgrenze, die dem individuellen Deputatsstand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser besonderen Lehrverpflichtungsverordnung nach § 2 Absatz 1 und 2 entspricht. Die individuelle Kappungsgrenze wird jedes Jahr um 100 Lehrveranstaltungsstunden reduziert, bis die allgemeine Kappungsgrenze nach § 7 Absatz 5 erreicht ist.
Wenn der Deputatsstand einer Lehrenden oder eines Lehrenden am 24. September 2026 396 Lehrveranstaltungsstunden übersteigt, gilt eine individuelle…
Ein positiver Deputatsstand darf nicht mehr als 396 Lehrveranstaltungsstunden aufweisen. Positive Deputatsstände mit darüberhinausgehenden…
Lehrpersonen an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes, die eine Lehrverpflichtung von zwölf und mehr…
Lehrdeputat ist die Gesamtheit der den einzelnen Lehrpersonen konkret übertragenen Lehrveranstaltungsstunden. Das Lehrdeputat wird für jede vollzeitbeschäftigte…
Die Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren an Universitäten kann jeweils für bis zu 3 Studienjahre abweichend von der Lehrverpflichtung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.